Zur Hauptnavigation springenZum Hauptinhalt springen

Neuigkeit / Aktion

Infoblatt erhalten? Was soll das bedeuten?

"Ein kräftiger Schluck aus der Pulle" kommentierte ein Leser. Hat sich der Wasserversorger an seiner "Gier" verschluckt?

Liebe Bürger,

vermutlich haben Sie schon das abgebildete Infoblatt erhalten oder werden es demnächst "freudestrahlend" in Händen halten dürfen. Es steht zwar nicht drauf, und es ist dem Schreiben auch nicht zu entnehmen, von wem das Blatt stammt und welche Rechtsgrundlagen der mitgeteilten Gebührenerhöhung zugrunde liegen, aber ja, es ist ein Schreiben des Wasserversorgers Ihres Vertrauens (oder muss es doch "Ihres Misstrauens" heißen?)

Daher hier die Hintergründe: Die Verbandsräte, das sind die Bürgermeister der Verbandsgemeinden des Wasserzweckverbands und einige Stadträte/Gemeinderatsmitglieder, wer genau können Sie auf der Internetseite des Zweckverbands in Erfahrung bringen, haben doch tatsächlich im November 2023 die Gebührenerhöhung auf 3,19 Euro netto (zuzüglich 7% MwSt = 3,41 brutto) und damit eine Preiserhöhung auf mehr als das Doppelte (von 1,50 Euro netto) beschlossen. Hierzu haben sie die Gebührensatzung entsprechend geändert. Das ist nun die Rechtsgrundlage für die immense Gebührenerhöhung. Steht natürlich nicht drauf auf dem Zettel.

Bei dieser günstigen Gelegenheit haben sie auch gleich die Grundgebühr (die Grundgebühr für den Wasserzähler) von 65 auf 130 Euro erhöht. Die angegebenen Werte wie Qn / 2,5 beziehen sich auf den maximalen Wasserdurchsatz pro Stunde (hier also 2,5 Kubikmeter pro Stunde). Das ist der normale Wasserzähler, der bei den meisten von Ihnen verbaut ist. Einige wenige haben einen Wasserzähler mit größerem Durchsatz.

Viele von Ihnen werden es in der Zeitung gelesen haben, es ist auch weiter unten veröffentlicht, dass der Wasserversorger bei der Gebührenkalkulation wohl die Strompreisbremse für 2023 von etwa 800.000 Euro "vergessen" hat. Darauf wird die BI vehement bestehen, dass mindestens dieser Posten bei der aktuellen Gebührenerhöhung zu Gunsten der Bürger eingerechnet wird.

Auch im Gebührenbescheid für 2023 selbst wird auf die Rechtsgrundlage, d.h. die Gebührensatzung, nicht verwiesen.

Für diejenigen unter euch, für die im aktuellen Abrechnungszeitraum 2023 der Zähler nicht geeicht war, weil sein Einbaudatum 2016 oder älter ist. Und da gibt es nach unserer Umfrage einige:

Die Ermittlung des Wasserverbrauchs darf satzungsgemäß nur mit geeichten Zählern erfolgen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die bis 50.000 Euro geahndet werden kann.

Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erfolgen.

Zurück