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Pressemitteilung

Popularklage abgewiesen

Bayerischer Verfassungsgerichtshof lässt Klage nicht zu. Klageschrift nach Meinung der Richter nicht ausreichend begründet.

Quelle: Pixabay

Den Rechtsweg in Form einer Popularklage (Einzelheiten hier) hatte ein Bürger mit Unterstützung des ÖDP-Ortsverbands Attenhofen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen die Gemeinde Attenhofen bezüglich Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans Wirtsleit'n in Walkertshofen beschritten (HZ vom 19.10.2020, HZ vom 20.11.2020). Nun entschied das Gericht zwei Jahre nach Einreichung der Klage in nichtöffentlicher Sitzung, ohne mündliche Verhandlung, die Klage als unzulässig abzuweisen. Sie sei nicht ausreichend begründet, so die Richter.

Ausgangspunkt der Klage waren Höhenfestlegungen von Erdgeschosshöhen durch die Gemeinde Attenhofen weit über dem höchsten Straßenniveau einiger Baugrundstücke. Bei den Höhenfestsetzungen habe man dem passiven Hochwasserschutz ein besonderes Augenmerk zukommen lassen und deswegen einen Höhenzuschlag zugestanden, so die Begründung der Gemeinde.

Üblich ist es aber, die Erdgeschosshöhen an das Gelände anzupassen. Würden die maximal zulässigen Höhen ausgenutzt, würde dies dazu führen, so der Kläger, dass die Erdgeschosse einiger Häuser sich auf einer künstlichen Anhöhe von etwa 70 cm bis weit über einen Meter oberhalb der leicht abschüssig verlaufenden Erschließungsstraße befinden würden.

Diese Ansicht teilte die zuständige Fachstelle am Landratsamt Kelheim dahingehend, dass sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme mitteilte, dass die Erhöhungen nicht nachvollziehbar seien und die Erdgeschosshöhen maximal beim höchsten Punkt der Grundstücke liegen sollten. Das bedeutet eine harmonische Anpassung der Gebäude an die vorhandenen, ohnehin schon gegenüber dem natürlichen Gelände massiv aufgeschütteten Grundstücksflächen im Baugebiet.

Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung der Stellungnahmen der Fachstellen im Gemeinderat war dieser jedoch mehrheitlich der Meinung, den Hochwasserschutz gegenüber den durch das Landratsamt dargelegten städtebaulichen Belangen überzugewichten. Allerdings war ein umfassender Hochwasserschutz nach einem im Auftrag der Gemeinde angefertigten Gutachten durch bauliche Maßnahmen wie Rückhaltebecken schon für das natürliche Gelände, weit unterhalb der neuen Höhenfestlegungen, garantiert.

Insofern gründete die Popularklage darauf, dass das Argument Hochwasserschutz gegenüber den durch das Landratsamt dargestellten städtebaulichen Belangen ohne sachliche Grundlage übergewichtet wurde. Damit, so der Kläger, sei gegen das in der Bayerischen Verfassung verankerte Willkürverbot verstoßen worden.

Ein Hochwasserereignis, das die festgelegten Höhen erreichen könnte, müsste nach Ansicht des Klägers bei den geologischen Gegebenheiten schon ein apokalyptisches, sintflutartiges Ausmaß annehmen. Nach dem Willen der Gemeinde sollten Häuser im Neubaugebiet für ein solches Szenario geschützt werden, während ein großer Teil der Gemeinde dem Untergang preisgegeben wäre, denn der ist weitaus tiefer gelegen. Schon am westlichen Ortsausgang von Walkertshofen lägen die Gebäude 10 Meter unter Wasser.

Die beklagte Gemeinde brachte allerdings in der Klageerwiderung, so der Kläger, anders als dies im Gemeinderat zu verstehen war, vor, dass Hochwasserschutz mitnichten die tragende Rolle bei der Höhenfestlegung gewesen sein soll. Der soll lediglich ein Teilaspekt sein. Insofern war das Gericht der Auffassung, der Kläger habe sich nicht umfassend genug mit der Planung der Gemeinde insgesamt auseinandergesetzt.

Inzwischen stehen auf den Grundstücken der kritisierten Höhenfestlegungen Häuser harmonisch an Gelände und Straße angepasst, ganz im Sinne der Fachstelle am Landratsamt. Noch bei der Erteilung der Baugenehmigung hatte die Gemeinde die Bauherren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie 1,15 Meter unterhalb des zulässigen Niveaus bauen und die Gemeinde  keine Haftung bei Hochwasser übernähme. Eine Haftung ist aber nach Meinung von ÖDP-Gemeinderatsmitglied Ralf Schramm aufgrund des vorliegenden Gutachtens ohnehin ausgeschlossen.

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